Legionellen sind Bakterien, die sich im warmen Trinkwasser vermehren und schwerwiegende Lungenerkrankungen verursachen können. In der Bundesrepublik wird von bis zu 20.000 Erkrankungen im Jahr ausgegangen. Aus diesem Grund wurden die Legionellen bei der Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) berücksichtigt. Die Änderungen treten am 1.11.2011 in Kraft.
Wer beauftragt die Untersuchung?
Welche Anlagen sind betroffen?
Was muss konkret getan werden?
Für Legionellen wurde ein „technischer Maßnahmenwert“ von 100 KBE (Kolonie bildende Einheiten) pro 100 ml festgelegt. Beim Erreichen dieses Wertes ist eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen.
In § 14 Abs. 3 TrinkwV wird für Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation eine jährliche Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen vorgeschrieben. Der Unternehmer und sonstige Inhaber beauftragt eine Trinkwasseruntersuchungsstelle mit der Entnahme und Untersuchung von Proben und trägt die Kosten der Untersuchung.
Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen,
Besteht eine Untersuchungspflicht anhand der genannten Kriterien, ist die Anlage dem Gesundheitsamt gemäß „Anzeige einer Großanlage“ anzuzeigen.
Für die Probeentnahme und Untersuchung des Wassers auf Legionellen ist eine akkreditierte und gelistete Untersuchungsstelle zu beauftragen. Mit der Untersuchungsstelle sollte vertraglich vereinbart werden, dass die Untersuchungsberichte zeitnah dem Auftraggeber und dem Gesundheitsamt zugesendet werden. Andernfalls ist dem Gesundheitsamt unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen eine Kopie des Untersuchungsberichtes vorzulegen.
Für eine orientierende Untersuchung ist jeweils am Aus- und Eintritt (Zirkulationsleitung) des Trinkwassererwärmers jährlich eine Probe zu entnehmen. Zusätzlich ist von jedem Steigstrang die vom Trinkwassererwärmer am weitesten entfernte Zapfstelle zu beproben. Spezielle Probeentnahmehähne müssen, soweit nicht vorhanden, eingerichtet werden.
Wird der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml in einer Trinkwasser-Installation erreicht oder überschritten, muss die Anlage in hygienischer und technischer Hinsicht überprüft werden. Es ist vertraglich sicherzustellen, dass die beauftragte Untersuchungsstelle den Auftraggeber über die Nichteinhaltung des technischen Maßnahmewertes unverzüglich informiert.
Vom Unternehmer und sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Installation sind bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes nach §9 TrinkwV unverzüglich
Weitergehende Informationen sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551 enthalten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt des Landkreises Saarlouis unter
Tel.: 06831-444-700, Fax: 06831-444-722, Choisyring 5, 66740 Saarlouis